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Satzung des Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland (LMC) e.V.
Sitz: Kassel Am Bahnhof 3, 34289 Zierenberg Gegründet 2007 Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland e.V. Gegründet 2007 Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland“ (LMC) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland (LMC) e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und erstreckt sich über ganz Deutschland. §2 Zweck und Aufgaben Der Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland strebt einen Zusammenschluss von Meerschweinchenzüchtern und Haltern an. Der Verein macht sich die allgemeine Beratung und Belehrung in Wort, Schrift und Bild zur Aufgabe. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht. Weitere Aufgaben des Vereins, sind: 1. Unterstützung der Zucht, sowie die Haltungslehre und Krankheitsbekämpfung. 2. Ausrichten von Ausstellungen und Schauen, Fortbildungsveranstaltungen, Beratung beim Erwerb von Meerschweinchen, sowie im Bereich des Tierschutzes. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede Person werden die mindestens das 12. Lebensjahr erreicht hat, auch juristische Personen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit. 2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich. Durch den Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher von Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als Verbindlich an. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen. 3. Interessierte, auch ausländische, natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, um den Vereinszweck gemäß §2 dieser Satzung zu fördern. §6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung beim Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden (z.B. wegen Vereinsschädigendem Verhalten). Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist. §7 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, wie auch die Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 3. Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten die zu Lasten des Vereins gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (z.B. Stornierungsgebühr u. Mahngebühr). §8 Vereinsstrafen Bei Verstößen gegen Vereinsordnungen (z.B. Ausstellungsordnung) können folgende Strafen ausgesprochen werden. 1. Ermahnung 2. Verwarnung 3. Bußgeld 4. Disqualifikation 5. Ausstellungssperren 6. Vereinsausschluss 7. Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Eine bestimmte Reihenfolge sollt möglichst beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss jedoch innerhalb einer Woche schriftlich dem Betroffenen unter Nennung des Verstoßgrundes mitgeteilt werden. Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe ist gestattet, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig. §9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und 2 Ausstellungsleiter; Hessen/NRW & Bayern /Baden-Würtemberg ,Pressewart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart jeweils einzeln vertreten. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt im Amt, bis ein anderer gewählt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird neu gewählt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Aufgaben des Vorstands sind u.a.: 1. Einberufung der Mitgliederversammlung 2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern 4. Beschlussfassung über Anträge, die Ausstellungen betreffen 5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss selbstständiger Untergliederungen sowie deren Mitglieder 6. Beschlussfassung über Sonderrechte und Pflichten selbstständiger Untergliederungen und deren Mitglieder 7. Beschlussfassung über die anteilige Höhe der Beiträge von Mitgliedern selbstständiger Untergliederungen Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungspflicht von einer Woche einzuhalten. Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn hierzu alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben. §10 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern. 4. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder fernmündliche Einladungen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. §11 Auflösung des Vereins Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Tierheim Wau-Mau-Insel, Schenkebier Stanne 20, 34128 Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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